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   OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17   

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https://dejure.org/2019,32316
OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17 (https://dejure.org/2019,32316)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.05.2019 - 20 W 265/17 (https://dejure.org/2019,32316)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - 20 W 265/17 (https://dejure.org/2019,32316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr 21302 KV-GNotKG, Vorb 2.1.3 Abs 1 KV-GNotKG
    Zur vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens wegen verzögerter Tätigkeit des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Frankfurt/Oder, 02.09.2016 - 19 T 120/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17
    Für den aus Sicht der Antragsteller offenkundig hier vorliegenden Fall, in dem der Notar seine Tätigkeit zwar nicht verweigert, diese - namentlich eine Terminsvergabe für eine Beurkundung oder Beratung oder wie hier Aushändigung eines Entwurfs über das angestrebte Rechtsgeschäft - jedoch für die Zwecke des Auftraggebers zu lange dauert und dieser mithin seinen Beurkundungsauftrag kostenfrei zurücknehmen will, wird in der veröffentlichten Literatur und Rechtsprechung für eine interessengerechte Lösung auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregelungen zurückgegriffen (vgl. etwa LG Frankfurt (Oder) NotBZ 2016, 474, zitiert nach juris; Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 98, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die beauftragte Beurkundung offensichtlich nicht zu einem fixen Termin benötigt wurde, bei dessen Verstreichen eine Beurkundung für die Zwecke der Vertragsteile wertlos gewesen wäre (vgl. Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 98; vgl. auch LG Frankfurt (Oder) NotBZ 2016, 474).

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17
    Maßgeblich ist jedenfalls, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, V ZB 79/16, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 02.02.2016 - 2 W 1/16

    Notargebühr bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens: Vorbereitung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17
    Ob die oben genannte gesetzliche Voraussetzung der Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV-GNotKG für die Entstehung des Gebührenanspruchs, nämlich "aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen", lediglich zur dritten Variante der Verfahrensbeendigung gehört, nämlich zur Feststellung der Verfahrensbeendigung durch den Notar, oder auch für die beiden anderen Varianten der Verfahrensbeendigung, also auch für die Auftragsrücknahme und die Auftragszurückweisung gilt (vgl. zum Streitstand Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, Stand Dez. 2018, Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 65, 96, m. w. N.; vgl. auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt NotBZ 2016, 153; LG Düsseldorf JurBüro 2017, 595, je zitiert nach juris), kann letztlich offenbleiben.
  • OLG Frankfurt, 25.09.2017 - 20 W 71/17

    Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17
    Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners - hier: der Antragsteller - (vgl. Senat, Beschluss vom 25.09.2017, 20 W 71/17 , zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 19.06.2017 - 19 T 55/16

    Notargebühren bei erneuter Beurkundung der Auflassung, wenn zwischen der im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 20 W 265/17
    Ob die oben genannte gesetzliche Voraussetzung der Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV-GNotKG für die Entstehung des Gebührenanspruchs, nämlich "aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen", lediglich zur dritten Variante der Verfahrensbeendigung gehört, nämlich zur Feststellung der Verfahrensbeendigung durch den Notar, oder auch für die beiden anderen Varianten der Verfahrensbeendigung, also auch für die Auftragsrücknahme und die Auftragszurückweisung gilt (vgl. zum Streitstand Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, Stand Dez. 2018, Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 65, 96, m. w. N.; vgl. auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt NotBZ 2016, 153; LG Düsseldorf JurBüro 2017, 595, je zitiert nach juris), kann letztlich offenbleiben.
  • OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22

    Zur Frage unrichtiger Sachbehandlung bei später Terminsvergabe durch Notar und

    Liegen nämlich die Gründe der Zurücknahme in der Sphäre des Notars, so könnte der Auftraggeber gegen seine Inanspruchnahme im Grundsatz eine unrichtige Sachbehandlung einwenden, mit der Folge, dass die fragliche Gebühr gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG zwar angefallen, aber nicht zu erheben wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 16.05.2019, 20 W 265/17, juris Tz. 24 m. w. N.).

    Verweigert nämlich - wie vorliegend - der Notar seine Tätigkeit nicht, sondern dauert das Beurkundungsverfahren aus Sicht eines Beteiligten des Beurkundungsverfahrens für dessen Zwecke zu lange, weil der Notar z. B. - wie vorliegend - einen Termin für einen aus Sicht des Beteiligten zu späten Zeitpunkt vergibt, ist für einen solchen Sachverhalt, wie der Senat bereits unter Rückgriff auf die dazu veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur entschieden hat (Beschluss vom 16.05.2019, 20 W 265/17, juris, Tz. 26 mit den dortigen Nachweisen), auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregeln abzustellen.

  • LG Schwerin, 15.11.2021 - 5 OH 3/21

    Vollständigkeit eines Entwurfs im Sinne des Gebührenrechts

    Liegt jedoch ein vollständiger Entwurf vor, so hat der Notar nach § 92 Abs. 2 GNotKG zwingend den höchsten Gebührensatz des Rahmens, vorliegend also 2, 0, anzusetzen; denn in diesem Fall hat der Notar kein Ermessen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.5.2019 - 20 W 265/17, Juris Rn. 20 = BeckRS 2019, 21547 Rn. 20).
  • OLG Naumburg, 24.06.2021 - 2 Wx 57/20

    Notarkosten: Voraussetzungen einer kostenfreien Rücknahme des

    Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die beauftragte Beurkundung offensichtlich nicht zu einem fixen Termin benötigt wurde, bei dessen Verstreichen eine Beurkundung für die Zwecke der Vertragsteile wertlos gewesen wäre (z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Mai 2019, 20 W 265/17, zitiert nach juris Rz. 26 unter Verweis auf LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 02. September 2016, 19 T 120/15, zitiert nach juris; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, Stand Dez. 2018, Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 98 m. w. N.).
  • LG Stendal, 05.01.2021 - 23 OH 5/19

    Notarkosten: Gebühr für einen Grundstückskaufvertragsentwurf; Vollständigkeit des

    Eine vom Notar zu vertretende Rücknahme des Beurkundungsauftrags liegt vor, wenn er eine für den Fortgang des Beurkundungsverfahrens erforderliche Tätigkeit ohne anerkennenswerten Grund verweigert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2019 - 20 W 265/17).
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